Am 25.05.2018 ist es soweit: Die neue DSGVO tritt in Kraft. Die Vorbereitungen der Unternehmen in der ganzen EU laufen gerade auf Hochtouren, denn Ende Mai ist Schicht im Schacht: Dann muss alles in trockenen Tüchern sein!
Die DSGVO ist die Datenschutzgrundverordnung, welche am 25.05.2018 in Kraft tritt. Sie betrifft alle Unternehmen in der EU, die personenbezogene Daten verarbeiten.
Hauptziel der DSGVO ist es, natürliche Personen (o. a. Privatpersonen) und ihre Daten zu schützen. Aber auch die Harmonisierung des europäischen Datenschutzes und der rasanten technischen Entwicklung unseres digitalen Alltags gerecht zu werden.
Kurz gesagt: Die alte Datenschutzgrundverordnung aus den 90ern entsprach schlichtweg nicht mehr der heutigen Zeit und musste dringend erneuert werden!
Man möchte die Menschen schützen, denn heute, in Zeiten in denen wir in kompletter Transparenz leben, gibt es nichts wertvolleres mehr als die eigenen Daten.
Eine gute Frage, die schnell beantwortet ist: Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche und/oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person.
Ja, ein Satz wie er im Lexikon stehen könnte ;-)
Zum einfacheren Verständnis ein paar Beispiele für personenbezogene Daten:
Aber auch Daten wie die
zählen darunter.
Es versteht sich in diesem Sinne von selbst, dass auch Kunden- und Personaldaten somit auch in diese Kategorie fallen.
Privatpersonen, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, nennt man hier meist Betroffene. Wieso? Na, sie betrifft ja die Datenverarbeitung hier ;-)
Betroffene bekommen mit der neuen DSGVO, die am 25.05.2018 in Kraft tritt, mehr Rechte und werden damit in ihrer Position gestärkt. Doch was für Rechte hat man als Privatperson? Folgende Punkte sind hier nicht nur für die eigenen Kunden oder Angestellten interessant, sondern auch für einen selbst. Hier eine Auflistung, der Rechte der Betroffenen der DSGVO:
Bevor man personenbezogene Daten einer natürlichen Person verarbeitet, muss man eine Einwilligung einholen. Dies kann via Single-Opt-In- oder Double-Opt-In-Verfahren erfolgen.
Wichtig ist, dass Du daran denkst, dass Du immer vorab eine Einwilligung bei der betroffenen Person einzuholen hast und ausdrücklich darauf hinweist, dass Du personenbezogene Daten dieser Person verarbeitest.
Erst wenn der Betroffene seine Zustimmung gibt, darfst Du seine Daten verarbeiten (lassen).
Bitte beachte auch hier das Simplizitätsgebot.
Was das schon wieder ist? Nun, die Einwilligung und die Informationen zum Widerruf müssen in einem leicht zugänglichen Text verständlich formuliert sein - Du musst nachweisen können, dass Du den Betroffenen informiert hast.
Beispiel Newsletter, der Betroffene müsste eigentlich sagen:
“Ja, ich möchte den Newsletter haben. Und ja, ich finde es super, wenn der Webseitenbetreiber im Hintergrund auswertet, was ich mache, was ich anklicke, was ich lese und darauf die Werbung für mich individualisiert und so ein Nutzerprofil über mich erstellt :-) “
Klar, das kann abschreckend wirken und so eine Einwilligungserklärung kann auch sehr lang sein. Die ideale Lösung hier ist z. B. eine Kurzeinwilligung via Single-Opt-In- oder Double-Opt-In-Verfahren, in der der Betroffene sagt: “Ja, ich möchte personenbezogene Werbung.”
Wenn man das Ganze dann noch mit einem Link ausstattet, der zu dem Teil der Datenschutzerklärung führt, in der die Einwilligungserklärung enthalten ist, ist man schon guter Dinge. Denn dort kann der Betroffene dann im einzelnen selbst nachlesen, wie das Ganze funktioniert und in was er genau eingewilligt hat.
Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, hat das Unternehmen die Rechtsgrundsätze (§5 DSGVO) der DSGVO einzuhalten.
Diese sind wie folgt:
Okay, was heißt das jetzt genau?
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung - Gemäß Recht und Gesetz müssen die Daten ordnungsgemäß verarbeitet werden.
Transparentes Verarbeiten der Daten - Der Betroffene muss nachvollziehen können, inwiefern und warum seine Daten verarbeitet werden.
Zweckmäßigkeit der Datenverarbeitung - Du musst darlegen können, zu welchem Zweck Du die Daten verarbeitest. Der Zweck muss stets festgelegt, eindeutig und legitim sein.
Berücksichtigung der Datenminimierung bei Datenerhebung - Es dürfen nur die nötigsten Daten erhoben werden, die tatsächlich gebraucht werden. Z. B. ist es nicht notwendig den Geburtsort bei einer Online-Bestellung abzufragen.
Erhebung der richtigen Daten - Man muss nachweisen können, dass man auch die korrekten Daten des Betroffenen verarbeitet.
Berücksichtigung der Speicherbegrenzung - Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie man sie auch braucht.
Einhalten der Integrität und Vertraulichkeit der Datenverarbeitung - Es spricht für sich, dass man die Sicherheit der Daten gewährleistet und die Schweigepflicht darüber einhält - hier wäre auch ein Schweigepflichterklärung in Erwägung zu ziehen.
Wenn Du Daten von einer natürlichen Person erhebst, musst dieser Person auch folgende Dinge umgehend bei der Datenerhebung mitteilen:
Bei Nichtbeachten und einen damit einhergehenden Verstoß gegen die DSGVO, ist lt. § 83 DSGVO eine Geldbuße zu entrichten.
Diese kann bis zu 20 Mio. Euro bzw. 4 % des gesamten, weltweit erzielten Jahresumsatz liegen.
Die Datenpanne (= Verletzung der DSGVO) ist unverzüglich oder spätestens 72 Stunden nach Bekanntwerden dieser der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (eine Übersicht der Aufsichtsbehörden in Deutschland findest du HIER).
Die Meldung, auch Reaktionsplan genannt, der Datenpanne muss folgende Punkte enthalten:
Wenn die Datenpanne ein hohes Risiko für den Betroffenen darstellt, ist dieser ebenfalls darüber zu informieren. Ein Beispiel für eine Datenpanne ist ein Datendiebstahl, bei dem jemand durch Hacking in eine gesicherte Umgebung eindringt und Daten von natürlichen Personen stiehlt.
Nein. Die Datenschutzfolgenabschätzung lt. § 35 DSGVO (= Data Protection Impact Assesment) muss vorab gemacht werden, wenn ein hohes Risiko für die Daten einer natürlichen Person besteht.
Fallgruppen lt. DSGVO, bei denen eine Folgenabschätzung gemacht werden muss, sind zum Beispiel:
Ja! Bitte sei Dir bewusst, dass die DSGVO jeden betrifft und die Aufsichtsbehörde jederzeit prüfen kann und darf, ob Du datenschutzkonform handelst oder eben nicht. Abgesehen davon, dass das Gesetz geachtet und gewahrt werden muss, gibt es ein paar Dinge, die du erstellen und anlegen solltest:
Das Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten ist in §30 DSGVO beschrieben und eine Pflicht für jedes Unternehmen der EU.
Und was ist das? Naja, wie der Name schon sagt: Es handelt sich hier um ein Verzeichnis, in dem alle Verarbeitungstätigkeiten von personenbezogenen Daten erfasst und beschrieben sind.
Was muss rein?
Hast Du erstmal dieses Verzeichnis, hast Du auch schon ein mal die halbe Miete.
Achtung - Kleinunternehmen sind von dieser Regelung nicht befreit! Egal ob Klein-, mittelständisch oder Großunternehmen: Jeder muss so ein Verzeichnis führen!
Es kommt drauf an - Ein Datenschutzbeauftragter muss laut DSGVO dann benannt werden, wenn mindestens 10 Mitarbeiter des Unternehmens täglich personenbezogene Daten verarbeiten.
Liegt man darunter, ist man bis zu dem Zeitpunkt nicht verpflichtet bis man die Grenze der 10 Mitarbeiter erreicht.
Aufgrund dieser Verantwortung sollte er absolute weisungsfreiheit genießen und ist selbstverständlich zur absoluten Geheimhaltung verpflichtet.
Wenn man an dem Punkt angekommen ist, wo man sich überlegen muss, ob man einen Datenschutzbeauftragten benennen muss oder nicht, sollte man im selben Zuge auch jemanden bestimmen, der in Alltagsangelegenheiten Fragen beantworten kann.
So ist der Datenschutzbeauftragte entlastet und es gibt immer jemanden, der alltägliche Anliegen zum Thema Datenschutz klären kann.
Was ist das denn jetzt? Kein Problem, ich erklär’s Dir kurz: Eine Auftragsverarbeitung ist eine Verarbeitung von Daten im Auftrag für einen anderen. Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung erlaubt es Deinem Dienstleister als Dritter, personenbezogene Daten zu verarbeiten, die er im Rahmen eurer Zusammenarbeit erhält.
Datenverarbeitungsprozesse in diesem Sinne sind zum Beispiel:
Wichtig hier und nicht zu vergessen ist, dass...
Andersherum gefragt: Wann brauche ich den Vertrag zur Auftragsverarbeitung nicht?
Antwort: Er ist immer da überflüssig, wo der, der die Daten bekommt, selbstständig entscheidet, was er mit den Daten macht.
Wenn Du einen Newsletter verschickst, muss der Betroffene vorab dazu eindeutig einwilligen (siehe “Eine Einwilligung des Betroffenen ist immer einzuholen”).
Du brauchst ein Opt-In des Betroffenen, welches über das Double-Opt-In-Verfahren einzuholen ist.
Es gibt auch Fälle, in denen Du auch ohne Einwilligung einen Newsletter verschicken darfst. Diese sind zum Beispiel, wenn...
Die Ideallösung ist, wenn Du Dir einfach immer eine Einwilligung bzgl. personenbezogener Werbung (Newsletter) einholst, denn so vermeidest Du jegliche Diskussionen mit dem Betroffenen und stehst auf der sicheren Seite.
Ja, das stimmt. Auf Cookies muss hingewiesen werden - Entweder per Banner oder Einwilligung.
Und das nicht erst laut DSGVO, sondern schon laut unserem heutigen Datenschutzrecht!
Du musst zumindest darauf hinweisen, dass Cookies verwendet werden und dem Benutzer die Möglichkeit geben “Ja” oder “Nein” dazu zu sagen und auf einen Opt-Out-Link zu klicken.
Aber das gilt nur für Cookies, die technisch nicht erforderlich sind. Das sind zum Beispiel:
Und wie löst man das Ganze nun? Platziere einen Banner auf Deiner Webseite mit dem Hinweis: “Achtung, wir nutzen hier laut Datenschutzerklärung Cookies!” Der Benutzer muss dann die Möglichkeit haben dieses Fenster mit “OK” wegzuklicken.
In der Datenschutzerklärung, die auf der Webseite hinterlegt sein sollte, kann er dann nachlesen, wie er die Cookies dann wieder entfernen kann.
Laut derzeitigen Datenschutzrecht reichen Banner und Opt-Out derzeit aus.
Alles schön und gut, aber was muss jetzt getan werden!? Keine Panik, ich zeige Dir 5 Schritte, die Du gehen musst, damit Du datenschutzkonform in die neue Gesetzgebung steigen kannst:
Mit diesem Fahrplan kann so gut wie nichts schief gehen. Bei Fragen kann man sich auch jederzeit an Experten wenden, die einem gern mit Rat und Tat zur Seite stehen. Diese sind zum Beispiel Trusted Shops oder der Händlerbund.
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Masha
Im Klartext. Nur Wichigtuer aber Nichtskönner. Niemand braucht Datenschutz, außer die Datenschutz Fuzzis und Rechtsverdeher, die mit dem Blödsinn Geld verdienen. Normalos geht das am A vorbei. So interessant ist unser Leben nicht. Oder liest sich den Quatsch wirklich jemand auf jeder Seite durch, den er genervt wegklickt?? (weil das unnatürliches Verhalten ist, wegzuklicken, was man ni sehen will oder keinen interessiert)
Gero
Ist überall zu finden unter: "Albrecht, Lobo und die DSGVO" - vom 28.05.2018.
Viel Spaß beim reinhören und schmunzeln. ;-)
Atilla
erst einmal danke für den guten Artikel. Wenn ich auch eine kleine Portion Senf hinzu geben darf ist hier meine "Dr. Arbeit" zum Thema DSGVO. Sitze aber immer noch dran und aktualisiere wenn ich Neuigkeiten aufschnappe. Beim Thema Shopware hinke ich jedoch noch etwas nach und werde mich da die Tage noch etwas belesen.
Hier kommt der Link: https://workflowy.com/s/IQ7V.Vc6DudApGi
Beste Grüße!
Marc Baur
vielen Dank für den Link!
LG
Marc
Claudia Wergin
vielen lieben Dank :-) - Der Link ist auch super und eine tolle Ergänzung.
Liebe Grüße
Claudia
Gero
Ich habe noch eine gute Website zu dem Thema DSGVO gefunden, welche vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) ist.
Hier der Link: https://www.lda.bayern.de/de/thema_kleine_unternehmen.html
Dort findet man ein paar Checklisten für kleine Unternehmen und unter anderem auch eine für Onlineshops.
Vieles steht jedoch auch schon in diesem Artikel aber als Übersicht aus meiner Sicht eine sehr gute Ergänzung.
Weiter so! :-)
Was denkst du?